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   BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13   

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BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13 (https://dejure.org/2013,28038)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2013 - AnwZ 2/13 (https://dejure.org/2013,28038)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13 (https://dejure.org/2013,28038)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Sonstiges

  • roemermann.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Rechtsstreit Wahl der BGH-Anwälte - Dokumentation zur Wahl 2013

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Auszug aus BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13
    Das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ist ein gestuftes Verwaltungsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 8).

    Der Antragsgegner ist aber bei seiner Entscheidung über die Zulassung nicht an diese vom Wahlausschuss als angemessen angesehene Zahl von neuen Rechtsanwälten gebunden; insoweit können aus der Wahlliste weniger oder bis zu doppelt so viele Rechtsanwälte zugelassen werden, wie der Ausschuss für angemessen gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 16 ff.; siehe auch BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 38).

    Genauso wenig besteht eine Bindung an die vom Wahlausschuss für richtig gehaltene Reihenfolge unter den Kandidaten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006, aaO Rn. 14 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 55).

    Hierbei sind die Entscheidungen des Antragsgegners wegen des auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 200 und vom 11. September 2006, aaO Rn. 15, 23).

    Dabei kann er im Interesse der Rechtspflege etwa auch darauf hinwirken, durch eine begrenzte Ausweitung der vom Wahlausschuss für erforderlich gehaltenen Neuzulassungen weitere besonders qualifizierte Rechtsanwälte für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zu gewinnen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 22 f.).

    Für die mit seiner zusätzlichen Berücksichtigung durch den Antragsgegner verbundene Abweichung vom angenommenen Bedarf bestünde dann ein sachlicher Grund; hiermit würde - neben der Beseitigung des dem Antragsteller widerfahrenen Unrechts - dem Anliegen Rechnung getragen, einen noch besser und damit besonders geeigneten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen, ein Aspekt, der im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners Berücksichtigung finden darf (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 23).

  • BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03

    Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die besonderen Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13
    Das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ist ein gestuftes Verwaltungsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 8).

    Hierbei steht dem Wahlausschuss ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum sowohl bezüglich der Angemessenheit der Zulassungen als auch der Eignung der Bewerber im Rahmen der Bestenauslese zu (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f.; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 27, 39 m. w. N.).

    Hierbei sind die Entscheidungen des Antragsgegners wegen des auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 200 und vom 11. September 2006, aaO Rn. 15, 23).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die

    Auszug aus BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13
    Der Antragsgegner ist aber bei seiner Entscheidung über die Zulassung nicht an diese vom Wahlausschuss als angemessen angesehene Zahl von neuen Rechtsanwälten gebunden; insoweit können aus der Wahlliste weniger oder bis zu doppelt so viele Rechtsanwälte zugelassen werden, wie der Ausschuss für angemessen gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 16 ff.; siehe auch BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 38).

    Außerdem erfordert das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die verfassungsrechtlich unbedenkliche beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof, dass den dadurch in ihrer beruflichen Betätigung erheblich eingeschränkten Rechtsanwälten trotz der gebotenen Konzentration auf das Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleibt, der ausreichend ist, damit ihre Berufsausübung ihnen eine ihrer Stellung auskömmliche Lebensgrundlage ermöglicht (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 36), ungeachtet dessen, dass mit der Zulassungsbeschränkung kein Schutz vor Konkurrenz zur Sicherung einer besseren Einkommenssituation beabsichtigt ist (BVerfG, aaO Rn. 42).

  • BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    Auszug aus BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13
    Hierbei steht dem Wahlausschuss ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum sowohl bezüglich der Angemessenheit der Zulassungen als auch der Eignung der Bewerber im Rahmen der Bestenauslese zu (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f.; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 27, 39 m. w. N.).

    Genauso wenig besteht eine Bindung an die vom Wahlausschuss für richtig gehaltene Reihenfolge unter den Kandidaten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006, aaO Rn. 14 f. und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 55).

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 18/05

    Zuteilung einer Notarstelle an den erfolgreichen Bewerber einer Ausschreibung

    Auszug aus BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13
    Insoweit verweist der Antragsteller zu Unrecht auf die Situation bei der Besetzung von Notarstellen, bei der durch die Ernennung des Mitbewerbers auf eine ausgeschriebene Stelle vollendete Tatsachen geschaffen werden - die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle bezieht sich ausschließlich auf diese Stelle; wird diese besetzt, ist das durch Ausschreibung eingeleitete Verfahren beendet; eine zusätzliche Stelle wäre wiederum nach §§ 6, 6b BNotO förmlich auszuschreiben und nach für alle Bewerber gleichen Eignungsmaßstäben zu besetzen - und deshalb etwaige Rechte des zu Unrecht übergangenen Bewerbers ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes leerlaufen (vgl. zum Notarbestellungsverfahren BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05, BGHZ 165, 139, 142 f.; BVerfG, NJW 2006, 2395, 2396); eine vergleichbare Rechtslage liegt hier nicht vor.
  • BVerfG, 29.03.2006 - 1 BvR 133/06

    Rechtstellung eines zu Unrecht abgewiesenen Bewerbers auf eine Anwaltsnotarstelle

    Auszug aus BGH, 11.10.2013 - AnwZ 2/13
    Insoweit verweist der Antragsteller zu Unrecht auf die Situation bei der Besetzung von Notarstellen, bei der durch die Ernennung des Mitbewerbers auf eine ausgeschriebene Stelle vollendete Tatsachen geschaffen werden - die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle bezieht sich ausschließlich auf diese Stelle; wird diese besetzt, ist das durch Ausschreibung eingeleitete Verfahren beendet; eine zusätzliche Stelle wäre wiederum nach §§ 6, 6b BNotO förmlich auszuschreiben und nach für alle Bewerber gleichen Eignungsmaßstäben zu besetzen - und deshalb etwaige Rechte des zu Unrecht übergangenen Bewerbers ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes leerlaufen (vgl. zum Notarbestellungsverfahren BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05, BGHZ 165, 139, 142 f.; BVerfG, NJW 2006, 2395, 2396); eine vergleichbare Rechtslage liegt hier nicht vor.
  • BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht

    Diesen Antrag hat der Senat, nachdem das Verwaltungsgericht am 13. September 2013 (BeckRS 2014, 45666) den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das einstweilige Anordnungsverfahren an den Senat verwiesen hat - insoweit hat der Kläger wegen der Eilbedürftigkeit der Sache auf Rechtsmittel verzichtet -, durch Beschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13, juris) wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen.

    Welche Gründe hierfür maßgeblich waren - der Kläger weist insoweit auf Presseverlautbarungen hin, wonach die Zulassungen "zur Vermeidung von Prozessrisiken" erfolgt sind -, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses bedeutungslos, zumal das Bundesministerium der Justiz - sowohl was den Bedarf als auch was die Auswahl unter den vom Ausschuss benannten Personen anbetrifft - einen eigenen Beurteilungsspielraum hat, der zu einer vom Wahlausschuss abweichenden Einschätzung führen kann (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 13 ff. und vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13, juris Rn. 4).

    Deshalb geht auch die Berufung des Klägers auf den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13, juris) fehl.

  • BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falls der notwendigen Beiladung gem. §

    Die vom Senat im Beschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13) unter Ziffer 4 ausgeführten Erwägungen (juris Rn. 6) gelten insoweit entsprechend.

    Darüber hinaus lassen sich die im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13) unter Ziffer 4 angestellten Erwägungen (juris aaO) auch auf die vom Antragsteller offenbar befürchtete Fallkonstellation übertragen, dass der Bedarf an Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof vollständig gedeckt wäre, wenn die Kläger mit ihrem Begehren durchdringen sollten.

    Da es nicht um die Besetzung von Planstellen geht, bei denen jede zusätzlich zu besetzende Stelle förmlich auszuschreiben wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13, 4/13 und 5/13, aaO Rn. 3), wäre der Antragsteller unter den in den genannten Beschlüssen ausgeführten Voraussetzungen zusätzlich zu den obsiegenden Klägern zu ernennen, falls er zu Unrecht nicht gewählt worden wäre und zu Unrecht nicht ernannt worden wäre.

  • BGH, 16.01.2014 - AnwZ 6/13

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falls der notwendigen Beiladung eines

    Die vom Senat im Beschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13) unter Ziffer 4 ausgeführten Erwägungen (juris Rn. 6) gelten insoweit entsprechend.

    Darüber hinaus lassen sich die im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13) unter Ziffer 4 angestellten Erwägungen (juris aaO) auch auf die vom Antragsteller offenbar befürchtete Fallkonstellation übertragen, dass der Bedarf an Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof vollständig gedeckt wäre, wenn die Kläger mit ihrem Begehren durchdringen sollten.

    Da es nicht um die Besetzung von Planstellen geht, bei denen jede zusätzlich zu besetzende Stelle förmlich auszuschreiben wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13, 4/13 und 5/13, aaO Rn. 3), wäre der Antragsteller unter den in den genannten Beschlüssen ausgeführten Voraussetzungen zusätzlich zu den obsiegenden Klägern zu ernennen, falls er zu Unrecht nicht gewählt worden wäre und zu Unrecht nicht ernannt worden wäre.

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